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Vorschriften für die Sportschifffahrt

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge (ohne Bodensee)
Zulassungs- und Untersuchungspflicht (ohne Bodensee)
Versicherung von Sportbooten
Amtliche Befähigungsnachweise - Sportbootführerscheine (ohne Bodensee)

 

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge (ohne Bodensee)

Auf Binnenwasserstrassen

Fahrzeuge mit weniger als 20 m Länge – ausgenommen muskelbetriebene Boote (Ruderboote, Kanus, Kajaks), Segelboote bis zu 5,50 m Rumpflänge und Motorboote bis zu 2,21 kW (3PS) Antriebsleistung müssen bei der Fahrt auf allen Binnenschifffahrtsstrassen außen wie folgt gekennzeichnet sein:

Amtliche Kennzeichen z. B.

  • Kennzeichen, die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern ausgegeben werden
  • Registriernummer des Binnenschiffsregister, gefolgt vom Kennbuchstaben "B" mit Heimat- oder Registerort
  • Funkrufzeichen oder IMO-Nummer
  • Nummer des Flaggenzertifikats, gefolgt vom Kennbuchstaben "F"
  • Vermietungskennzeichen

Amtlich anerkannte Kennzeichen z. B.

  • Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS) gefolgt vom Kennbuchstaben der ausstellenden Organisation:
    M = DMYV; S = DSV; A = ADAC

Die von der Kennzeichnungspflicht ausgenommenen Fahrzeuge müssen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein, wenn sie nicht freiwillig ein Kennzeichen führen. Wassermotorräder müssen stets ein Kennzeichen führen.

Die entsprechenden Dokumente müssen an Bord mitgeführt werden.

Hochrhein Rheinfelden – Neuhausen (Schaffhausen)

Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, das auf Antrag von den Landratsämtern Lörrach und Waldshut ausgegeben wird. Es besteht aus den dem Landkreis zugeteilten Buchstaben für das Kfz-Kennzeichen und einer arabischen Zahl. Für andere Gewässer erteilte Kennzeichen werden anerkannt.

Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Eine freiwillige Kennzeichenzuteilung ist über die Schifffahrtsämter möglich.

Rheinseitenarme (Altrheine)

Die Kennzeichnungspflicht richtet sich nach den auf dem Rhein geltenden Bestimmungen.

 

Zulassungs- und Untersuchungspflicht (ohne Bodensee)

Auf Binnenwasserstrassen sind Fahrzeuge, die 20 m oder länger sind oder wenn das Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang 100 m³ oder mehr beträgt, zulassungspflichtig. Das erforderliche Schiffsattest wird nach einer Erst- oder Nachuntersuchung, nach den Bestimmungen der RheinSchUO (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) / BinnenSchUO (Binnenschiffsuntersuchungs-ordnung) von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (ZSUK/SEA) bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest ausgestellt.

Außerdem müssen Wasserfahrzeuge ab einer Wasserverdrängung von 10 m³ in das Binnenschiffsregister eingetragen werden. Für kleinere Boote ab einer Wasserverdrängung von 5 m³ ist ein Eintrag ebenfalls möglich. Voraussetzung ist die Vorlage einer Eichbescheinigung, die von der ZSUK/SEA ausgestellt wird.

Alle Sportfahrzeuge, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie eine CE-Kennzeichnung besitzen.

 

Versicherung von Sportbooten

Anders als für Straßenfahrzeuge gibt es für Sportboote keine Versicherungspflicht. Jeder Wassersportler haftet jedoch für alle Schäden, die er im Zusammenhang mit dem Besitz oder Gebrauch eines Sportbootes einem Dritten schuldhaft zufügt.

Es wird daher jedem Bootseigner dringend empfohlen, zumindest eine Haftpflicht-Versicherung abzuschließen, die Schäden, die schuldhaft herbeigeführt wurden, reguliert oder die auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen übernimmt.

Daneben wird der Abschluss einer Yacht-Kasko-Versicherung angeraten, die Schäden am eigenen Boot bei Totalverlust oder Teilschäden ersetzt.

 

Amtliche Befähigungsnachweise - Sportbootführerscheine (ohne Bodensee)

Führerscheinart Fahrzeugart Geltungsbereich Aussteller
Sportbootpatent


Fahrzeuge mit einer Länge >15 m und <25 m

Rhein, auch Teilstrecken gilt auch auf übrigen Binnenschifffahrtsstrassen

WSD West, Südwest und Süd
Sportschifferzeugnis Binnenwasserstrassen außerhalb des Rheins alle WS-Dir
Sportbootführerschein- Binnen Fahrzeuge Länge <15 m i Prüfungsaus- schüsse des DMYV und DSV
unter Motor mehr als
11,03 kW (15 PS)
Maschinenleistung
alle Binnenwasserstrassen
. alle Motorfahrzeuge Wasserstrassen innerhalb des innersten Berliner Rings
unter Segel Segelboote mit mehr als 3 m² Segelfläche bestimmte Wasserstrassen (Binnen) in Berlin und Brandenburg

 

Aussteller/Prüfungsausschüsse

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest Bruckner Str. 2
55127 Mainz
Tel. 0 61 31 / 97 9-0
Fax 0 61 31 / 97 91 55
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Freiburg Stefan-Meier Str. 4
679104 Freiburg
Tel. 07 61 / 2 71 8-0
Fax 07 61 / 2 71 81 55
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mannheim C 8, 3
68159 Mannheim
Tel. 06 21 / 1 50 5-0
Fax 06 21 / 1 50 51 55
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Stuttgart Birkenwaldstr. 38
70191 Stuttgart
Tel. 07 11 / 2 57 26 11
Fax 07 11 / 2 57 26 14
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Heidelberg Vangerow-Str. 12
69115 Heidelberg
Tel. 0 62 21 / 50 7-0
Fax 0 62 21 / 50 71 55
Prüfungsausschuß Stuttgart Karl Hermanutz Blumenstrasse 45
71706 Markgröningen
Tel. 0 71 45 / 9 32 79 81
Fax 0 71 45 / 9 32 79 82
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Die verwaltungsmäßigen Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses Oberrhein wurden mit Wirkung zum 01. Januar 2014 in die des Prüfungsausschusses Stuttgart integriert.
Prüfungsausschuß Bodensee Karl Hermanutz Blumenstrasse 45
71706 Markgröningen
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Prüfungsausschuss Funkzeugnisse

Der Deutsche Seglerverband hat für den Bereich Baden-Württemberg einen Prüfungsausschuss für Funkzeugnisse eingerichtet.
PA Bodensee für Funkzeugnisse Blumenstrasse 45
71706 Markgröningen
Tel. 0 71 45 / 9 32 79 81
Fax 0 71 45 / 9 32 79 82
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